Elternzeit beendet das Arbeitsverhältnis nicht. Deshalb bleibt der gesetzliche Urlaubsanspruch grundsätzlich bestehen, auch wenn während dieser Zeit nicht gearbeitet wird. Anders als bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht es zunächst nicht um eine Auszahlung, sondern darum, ob und wann die freien Tage genommen werden. Entscheidend sind dabei das Urlaubsjahr, die Dauer der Elternzeit und die Frage, ob der Arbeitgeber eine Kürzung ausdrücklich erklärt.
Mit Abfindungsrechner lässt sich aus einem Monatsverdienst ein überschlägiger Rechenwert bilden. Für den Urlaubsanspruch in der Elternzeit ist dieses Werkzeug jedoch nicht der maßgebliche Maßstab: Hier zählen vor allem die Erklärung des Arbeitgebers, der bisherige Resturlaub und die konkreten Vertragsbedingungen.
Der Arbeitgeber darf den Urlaub für volle Kalendermonate der Elternzeit anteilig kürzen. Dafür braucht es eine klare Erklärung. Die bloße Tatsache, dass Elternzeit beantragt oder bewilligt wurde, erledigt diesen Schritt nicht automatisch. Fehlt eine solche Erklärung, bleibt der Anspruch grundsätzlich bestehen. Auch eine allgemeine Aussage in einem Personalgespräch kann zu unbestimmt sein; erkennbar sein muss, dass gerade der Urlaub wegen der Elternzeit gekürzt werden soll.
Urlaub, der vor Beginn der Elternzeit entstanden und noch nicht genommen ist, verschwindet nicht allein wegen der Unterbrechung. Er wird nach der Elternzeit weiter berücksichtigt und kann nach den allgemeinen Regeln genommen werden. Die üblichen Übertragungsfragen verschieben sich dabei wegen der Elternzeit. Das gilt nicht grenzenlos für jede denkbare Konstellation: Arbeitsvertrag, Tarifregelungen, eine vorherige Übertragung und die konkrete Abfolge der Elternzeiten können beeinflussen, wie der Restbestand behandelt wird.
Eine Kürzungserklärung mindert den Anspruch, ersetzt aber nicht die Urlaubsplanung. Wer vor der Elternzeit bereits Urlaub beantragt, aber noch keine verbindliche Genehmigung erhalten hat, sollte die Unterlagen getrennt vom späteren Restbestand betrachten. Auch eine Bescheinigung, die nur den genommenen Urlaub ausweist, beantwortet nicht automatisch die Frage, ob der Arbeitgeber den noch offenen Anspruch wirksam gekürzt hat. Lohnabrechnungen und schriftliche Mitteilungen können deshalb für die zeitliche Einordnung wichtig sein.
Wer während der Elternzeit beim selben Arbeitgeber arbeitet, hat keine völlig identische Ausgangslage wie jemand, der vollständig freigestellt ist. Für den Urlaub sind dann insbesondere die vereinbarten Arbeitstage und die tatsächliche Verteilung der Arbeit wichtig. Das ist keine pauschale Aussage zugunsten oder zulasten der beschäftigten Person. Eine schematische Kürzung für die gesamte Elternzeit kann an der konkreten Beschäftigung vorbeigehen; zugleich kann sich der Urlaubsumfang durch eine andere Arbeitsverteilung verändern.
Unklarheiten entstehen besonders, wenn mehrere Elternzeiten aufeinanderfolgen, die Beschäftigung währenddessen verändert wird oder der Arbeitgeber den Resturlaub anders ausweist als erwartet. Auch eine Kündigung kann die Reihenfolge der nötigen Schritte wichtig machen. Bei einer erhaltenen Kündigung läuft das kurze Zeitfenster für die gerichtliche Überprüfung mit dem Zugang des Schreibens an; Verhandlungen, Krankheit oder Urlaub verlängern es nicht von selbst. Betriebsrat, Gewerkschaft, Beratungsstelle oder eine Fachanwaltschaft für Arbeitsrecht können dann die Unterlagen einordnen. Welche Folge sich ergibt, hängt unter anderem von Vertragsklauseln, Tarifbindung, Dauer der Beschäftigung und dem Grund der Beendigung ab.